Vereinssatzung & Geschäftsordnung

VEREINSSATZUNG FARIO e.V.
(Stand 18. Januar 2013)

§1
(1) Der Fario e.V. mit Sitz in Berlin verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
In Übereinstimmung mit den Aufgaben und Zielen des Deutschen Anglerverbandes (DAV) und des Landesanglerverbandes Brandenburg (LAVB) ist der Zweck des Vereins die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder sowie des Umweltschutzes und die gemeinsame Pflege der schonenden, nichtgewerblichen Fliegenfischerei.

(2) Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch:
1. die Pflege des Artenschutzes in und an den Fließgewässern der Region Berlin/Brandenburg durch geeignete Maßnahmen zur Erhaltung artenreicher, gesunder und der Größe und Beschaffenheit der heimischen Gewässer angepasster Fischbestände, insbesondere durch nachhaltige Nutzung,
2. aktiven Biotopschutz im Sinne der Sicherung und Pflege der Lebensräume wildlebender Fisch- und anderer Tierarten,
3. die Ausübung der tierschutzgerechten Fischwaid,
4. die Ausübung des Fliegenfischens als besondere technische Ausprägung der Angelfischerei,
5. die Vertiefung des Natur- und Umweltbewusstseins, insbesondere junger Menschen.

(3) Der Verein verfolgt diese Ziele ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken auf gemeinnütziger Grundlage i.S.d. Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO) und zwar insbesondere durch:
1. Hege und Pflege der Fischbestände in heimischen Fließgewässern unter besonderer Beachtung der Arterhaltung, des Artenschutzes und der Wiedereinbürgerung verschollener bzw. ausgestorbener Arten,
2. die Errichtung, Gestaltung und Unterhaltung von natürlichen Lebensräumen (Biotope) in Bächen und Flüssen, insbesondere durch den Rückbau von heimischen Fließgewässern in einen natürlichen oder naturnahen Zustand und durch die Anlage von Laicharealen für heimische Fischarten,
3. die Zusammenarbeit mit steuerbegünstigten wissenschaftlichen Einrichtungen und Institutionen bei der Durchführung von empirischen Erhebungen und Forschungsvorhaben an Fischgewässern,
4. zweckdienliche Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der waidgerechten Angelfischerei, der Fischereikultur, einschließlich des fischereilichen Brauchtums,
5. die Verbesserung des Wissensstandes und der Fertigkeiten auf dem Gebiet der tierschutzgerechten Angelfischerei, insbesondere des Fliegenfischens, durch das Darbieten und Abhalten von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen,
6. die Information von Ämtern, Behörden, Verbänden und Einrichtungen hinsichtlich konkreter Möglichkeiten zur Verbesserung der Artenvielfalt in heimischen Gewässerbiotopen,
7. die Aufklärung der Bevölkerung über die Notwendigkeit und Vorteile der schonenden Gewässerbewirtschaftung für den Umweltschutz, für den Naturschutz und für den Tierschutz,
8. die Zusammenarbeit mit Behörden, Körperschaften, wissenschaftlichen Einrichtungen, Verbänden und Vereinen, die sich für den Natur- und Fischartenschutz sowie für den Schutz, die Pflege, die naturnahe Entwicklung und die nachhaltige Nutzung der Gewässer als Bestandteile der Kulturlandschaft einsetzen,
9. die Durchführung von Öffentlichkeitsarbeiten im Rahmen des Satzungszweckes, insbesondere die Anregung des Meinungsaustausches und der Meinungsbildung durch geeignete Maßnahmen (öffentliche Veranstaltungen, Publikationen, etc.) mit dem Ziel die Vereinszwecke in der Bevölkerung zu verankern.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins werden ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Zahlung von angemessenen Entschädigungen für tatsächlich entstandenen Aufwand und Reisekosten ist zulässig und möglich.

§ 2
(1) Für die Mitgliedschaft und für die Mitglieder der Organe des Vereins gelten ungeachtet der sprachlichen Form ihrer Bezeichnung keine Beschränkungen hinsichtlich des Geschlechts.
(2) Der Verein hat:
1. aktive Mitglieder, die aktiv in der Vereinsarbeit tätig sind,
2. Ehrenmitglieder als Personen, die den Zweck des Vereins im besonderen Maß gefördert haben.
(3) Die Mitgliedschaft wird durch ein schriftliches Beitrittsgesuch beantragt.
(4) Über Anträge zu (1) entscheidet der Vorstand. Für besondere Verdienste kann der Vorstand die Ehrenmitgliedschaft im Verein verleihen.
(5) Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
(6) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder durch Ausschluss. Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

§ 3
(1) Über die Höhe und Fälligkeit der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung, in der Regel auf der ordentlichen Jahresversammlung.
(2) Spenden kann jede Person oder Institution.

§ 4
(1) Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung.
(2) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben geschaffen werden.

§5
(1) Der Vorstand besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer, dem Gewässerwart, dem Pressewart und dem Bruthauswart.
(2) Der Verein kann durch jedes Mitglied des Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich vertreten werden.
(3) Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 5 Jahren. Der Vorstand bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(4) Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 6
(1) Die in den ersten drei Monaten jeden Jahres stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über die Beiträge, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes und Satzungsänderungen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist nach entsprechendem Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen.
(3) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer angemessenen Frist schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
(4) Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Schriftführer oder einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift anzufertigen.

§ 7
Der Verein wird in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch jährlich, einen Tätigkeitsbericht erstellen, der allen Mitgliedern und Förderern zugänglich gemacht wird.

§ 8
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kreisanglerverband Ostprignitz Ruppin, Region Wittstock e.V. im Landesanglerverband Brandenburg e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

VORSTEHENDE SATZUNG GIBT DEN AKTUELLEN WORTLAUT DER SATZUNG DES VEREINS FARIO e.V. UNTER EINBEZIEHUNG DER IN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG VOM 18.01.2013 BESCHLOSSENEN SATZUNGSÄNDERUNGEN WIEDER.

 

GESCHÄFTSORDNUNG Fario e.V.
gemäß § 5 Abs. 4 der Vereinssatzung (Stand 02.12.2022)

§ 1 Mitgliedschaft im Verein

Der Vorstand prüft gestellte Aufnahmeanträge, er ist gegebenenfalls berechtigt, Erkundigungen über die sich zur Aufnahme meldenden Personen einzuziehen. Gegen die Aufnahme können Mitglieder bei Vorliegen sachlich berechtigter Gründe innerhalb von einem Monat beim Vorstand schriftlich oder mündlich unter Angabe der Gründe Einspruch einlegen. Der Einspruch ist vom Vorstand zu prüfen. Erfolgt kein Einspruch, so wird der Bewerber durch Beschluss des Vorstands in den Verein aufgenommen. Er wird bei der nächsten Mitgliederversammlung den Anwesenden – idealer Weise persönlich – vorgestellt. Bei Ablehnung eines Antrages durch den Vorstand oder aufgrund eines berechtigten und nachgeprüften Einspruchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Bewerber den Grund der Ablehnung bekannt zu geben. Ein Recht, die Aufnahme zu beanspruchen, steht dem Bewerber nicht zu.

Nach der Aufnahme kann das bestätigte Mitglied sich entscheiden, ob es eine sogenannte „Lebenslange Mitgliedschaft“ erwerben will. Lebenslange Mitglieder haben das Recht, ihre Mitgliedschaft bei Bedarf insoweit ruhen zu lassen, als sie während dieser Zeit von der Zahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrages (vgl. § 4 Nr. 1.) und von der Ableistung von Arbeitseinsätzen bzw. den entsprechenden Ersatzzahlungen (vgl. § 4 Nr. 2.) befreit sind. In dieser Zeit besteht kein Anspruch auf Erwerb einer Angelberechtigung als Mitglied. Für die Lebenslange Mitgliedschaft wird einmalig eine gesonderte Gebühr erhoben (vgl. § 4 Nr. 3.). Der Antrag des Mitglieds auf eine lebenslange Mitgliedschaft muss beim Vorstand in Textform (Email ausreichend) bis zum 30. Juni des Jahres beantragt werden, in dem das Mitglied auf der Mitgliederversammlung vorgestellt wurde. Will ein lebenslanges Mitglied seine Mitgliedschaft ruhen lassen, so ist dies dem Vorstand rechtzeitig, jedenfalls jedoch bis zum 31.12. des Jahres vor dem Jahr, ab dem die Mitgliedschaft ruhen soll, in Textform mitzuteilen. Während seine Mitgliedschaft ruht, hat das Lebenslange Mitglied kein Stimmrecht.

§ 2 Austritt
Die Mitgliedschaft erlischt durch den freiwilligen Austritt. Die Austrittserklärung muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Sie kann nur zum Ende eines Jahres erfolgen.

§ 3 Ausschluss
1. Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden,

1.1. wenn es seine Mitgliedsbeiträge bis zum 01. Mai des betreffenden Jahres nicht entrichtet hat oder mit sonst fälligen Zahlungen drei Monate oder länger im Rückstand ist und er ihm unter Fristsetzung und Hinweis auf die Verwirkung seiner Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief mitgeteilten Zahlungsaufforderung nicht Folge geleistet hat. Bei Beschlussfassung des Vorstandes über den Ausschluss sind die geeignet erscheinenden Rechtsmittel zur Erbringung der Forderungen des Vereins festzusetzen.

1.2. wenn es durch Wort oder Tat dem Verein oder dem Vorstand an Ruf und Ansehen schadet.

2. Das betreffende Mitglied kann innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Mitteilung schriftlich beim Vorstand Berufung einlegen. Maßgebend ist das Datum des Poststempels.

3. Sollte der Vorstand nach der Überprüfung der Berufung den Ausschluss bestätigen, hat das Mitglied das Recht, den Fall auf der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzutragen (die Frist gem. Punkt 2. gilt entsprechend).

4. Ausschlüsse sind nach Ablauf der jeweiligen Berufungsfrist rechtswirksam und in jedem Falle allen Mitgliedern in geeigneter Form bekannt zu geben.

5. Ausgeschlossenen Mitgliedern ist der Besuch von Vereinsveranstaltungen nicht mehr gestattet.

6. Ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Ansprüche an den Verein. Verbindlichkeiten ausgeschiedener und ausgeschlossener Mitglieder gegenüber dem Verein bleiben jedoch bestehen.

§ 4 Beiträge, Umlagen und Verpflichtungen
1. Zur Deckung der finanziellen Verpflichtungen des Vereins werden Beiträge erhoben, die am Beginn eines jeden Jahres fällig sind. Der Jahresbeitrag beträgt z.Z. 30 €. Erwachsene zahlen eine einmalige Aufnahmegebühr in Höhe von 50 €. Kinder und Jugendliche ohne Einkommen sind von der Aufnahmegebühr und vom Jahresbeitrag befreit.

2. Für Mitglieder – ausgenommen sind jugendliche Mitglieder, Mitglieder älter als 65 sowie der Vorstand –  besteht die Verpflichtung zur Teilnahme an satzungsgemäßen Arbeitseinsätzen an mindestens einem Tag im Jahr. Sollte dieser Einsatz nicht geleistet werden können, wird eine Ersatzzahlung von 50 € an die Vereinskasse fällig, sofern das betreffende Mitglied nicht aus zwingenden Gründen, wie z. B. Krankheit oder ein ganzjähriger Auslandsaufenthalt oder anderen, vergleichbaren Gründen verhindert ist. Über diese Ausnahmen entscheidet der Vorstand.

3. Soweit ein Mitglied nach seiner Aufnahme beantragt, dass seine Mitgliedschaft als Lebenslange Mitgliedschaft geführt wird, erhebt der Verein dafür eine einmalige Gebühr in Höhe von € 40.

4. Für außerordentliche Aufwendungen, für besondere Inanspruchnahme von Vereinseinrichtungen oder Leistungen, können vom Verein Umlagen erhoben werden. Die Fälligkeit der Umlagen ist im jeweiligen Beschluss festzusetzen.

5. Die Vornahme von Zahlungen hat grundsätzlich beim Kassenwart bzw. auf das Vereinskonto zu erfolgen. Für die Aufnahmegebühr, die Mitgliedsbeiträge, die Ersatzleistungen für nicht geleistete Arbeitseinsätze und die Gebühr für die Umstellung der Mitgliedschaft auf eine Lebenslange Mitgliedschaft muss jedes Mitglied dem Verein mit dem Aufnahmeantrag eine Einzugsermächtigung erteilen. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.

§ 5 Der Vorstand
1. Der Vorstand organisiert die Vereinsaktivitäten. Er besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer dem Gewässerwart, dem Pressewart und dem Bruthauswart.

2. Der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende oder der Kassenwart oder der Schriftführer oder der Gewässerwart oder der Pressewart oder der Bruthauswart vertreten den Verein nach innen und außen. Sie haben über die Einhaltung und Beachtung der Satzung und der erlassenen Ordnung zu wachen, die Durchführung diese Ordnung durchzusetzen und für die Durchführung gefasster Vereinsbeschlüsse zu sorgen.

2.1. Der 1. Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstandes, die ordentlichen und die außerordentlichen Mitgliederversammlungen.

3. Einer der vier anderen Vorstandsmitglieder vertritt den 1. Vorsitzenden im Verhinderungsfalle.

4. Der Kassenwart ist der Vermögensverwalter des Vereins. Er erhebt die Beiträge und Umlagen und ist für deren bestimmungsgemäße Verwendung verantwortlich.

5. Der Schriftführer hat zur Beurkundung über die stattgefundenen Vorstandssitzungen und Versammlungen eine Niederschrift vorzulegen. Er verwahrt alle den Verein betreffenden Schriftstücke und gewährt Einsicht in diese.

6. Alle Vorstandsmitglieder vertreten und ergänzen sich in der Durchführung der anfallenden Arbeiten. Der 1. Vorsitzende kann jedes Vorstandsmitglied mit der vorübergehenden Vertretung eines anderen betrauen.

7. Bei seinen Beratungen und Entscheidungen kann der Vorstand je Fall die Meinungen und Urteile anderer Mitglieder des Vereins bzw. Sachverständiger anhören, einholen und auswerten. Diese können zu den Sitzungen des Vorstandes hinzugezogen werden, sind jedoch nicht abstimmungsberechtigt.

8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle die des von ihm benannten Stellvertreters.

9. Rechtsverbindliche Schriftstücke und solche von besonderer Bedeutung sind von einem Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen.

§ 6 Die Kassenrevisoren
1. In der ordentlichen Mitgliederversammlung werden mindestens zwei Mitglieder als Kassenrevisoren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

2. Diese haben nach Bedarf und eigenem Ermessen eine Prüfung der Kasse, der Bücher, Belege und der sonstigen Unterlagen vorzunehmen. Sie fertigen über ihre Tätigkeiten Niederschriften an und geben dem Vorsitzenden und dem Kassenwart davon je eine Durchschrift zu den Akten.

3. In der ordentlichen Mitgliederversammlung haben die Kassenrevisoren über ihre Tätigkeit zu berichten, gegebenenfalls die Niederschriften zu verlesen.

§ 7 Anschaffungen
Jede Anschaffung und Aufnahme finanzieller Verpflichtung durch den Verein, die € 2.000,- überschreitet, bedarf mindestens der Hälfte der Stimmen bei einer Mitgliederversammlung.

§ 8 Ausnahmen von der Geschäftsordnung
Ausnahmen von dieser Geschäftsordnung sind im Einzelfall zulässig. Zu diesem Zweck ist ein Antrag beim Vorsitzenden erforderlich, der eine Mitgliederversammlung einberufen muss, in der über den Antrag mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder entschieden wird. Der Antragsteller hat das Recht, sein Anliegen auf dieser Versammlung persönlich vorzutragen und zu vertreten. Auf Antrag hat eine geheime Abstimmung zu erfolgen.